Formen des KAufmanns
Eine Eintragung ins Handelsregister ist nur dann nötig, wenn Sie ein Kaufmann sind oder ein Unternehmen führen, zum Beispiel eine OHG, eine GmbH oder eine AG. Doch was ist ein Kaufmann genau? Es gibt mehrere Formen des Kaufmannes im deutschen Handelsgesetzbuch, die ich näher erläutern werde, da die Einteilung zunächst etwas verwirrend sein kann.
Zunächst einmal gibt es den Begriff des Kaufmannes bereits seit mehreren hundert Jahren. Im Mittelalter gab es traditioneller Weise drei Stände: den Adel, den Klerus und das Bürgertum. Mit der Zeit wurde ein vierter Stand hinzugefügt – der Stand der Kaufleute. Dieser Stand gehört eigentlich zum Bürgertum dazu, wurde aber auch als eigenständig betrachtet. Die Kaufleute wurden in der Gesellschaft höher angesehen, als Händler und gehörten zum Patriziat, der städtischen Oberschicht. Der Begriff des Kaufmanns geht also auf eine lange Geschichte zurück. Im Mittelalter war der Kaufmann eigentlich nur ein gewöhnlicher Händler, auch wenn er höher angesehen wurde, während ein Kaufmann heutzutage vom Händler juristisch zu unterscheiden ist. Kaufmänner handeln heutzutage wirtschaftlich, das heißt mit kaufmännischen Methoden und nach kaufmännischen Prinzipien.
Der Begriff des Kaufmannes ist im HGB (Handelsgesetzbuch) verankert und definiert. Es wird zwischen sechs verschiedenen Formen des Kaufmannes unterschieden, die einen leicht verwirren können. Nach dem HGB ist ein Kaufmann jemand, der ein Handelsgewerbe betreibt. Damit behandelt ihn das HGB rechtlich als Kaufmann und nicht wirtschaftlich. Die sechs verschiedenen Kaufmannsarten sind der Istkaufmann, zwei Arten von Kannkaufmännern, der Fiktivkaufmann, der Scheinkaufmann, sowie der Formkaufmann. Nun fragen Sie sich sicher erstmal, wie kann ein Kaufmann ein Schein- oder ein fiktiver Kaufmann sein? Wieso ist so etwas überhaupt definiert? Wie kann ein Kaufmann ein Kannkaufmann erden und was soll diese Bezeichnung bedeuten? Zumindest ging es mir so, als ich das erste Mal von den unterschiedlichen Definitionen gehört habe. Aber die Einteilung macht selbstverständlich Sinn und auch die Namen werden Sie bald verstehen.
Zunächst einmal besitzen Kaufleute ein Sonderprivatrecht, nämlich das Handelsrecht. Das bedeutet, dass das HGB fast ausschließlich auf Kaufleute anwendbar ist. Normalerweise sind Kaufleute, wie Nichtkaufleute, dem BGB unterworfen. Bei Kaufleuten kommt das BGB jedoch nur zum Einsatz, soweit im HGB nichts Anderes bestimmt ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist somit also dem HGB bei Kaufleuten nachgestellt. Bei Verhandlungen mit Nichtkaufleuten kann dies manchmal zu Problemen führen, weshalb einige der oben genannten Kaufmannformen eingeführt wurden. Es gibt also keinen einheitlichen Kaufmanntypus im HGB.
Der Istkaufmann
Dieser Kaufmann ist vermutlich der häufigste Kaufmann nach dem HGB. Er betreibt ein Handelsgewerbe und ist somit verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen. Ausgenommen davon sind nur Gewerbe, die keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Kaufmann in diesem Fall ist also ein Unternehmer, im Gegensatz zu den weiteren Formen des Kaufmanns, ist die Eintragung ins Handelsregister jedoch deklaratorisch und nicht konstitutiv. Das bedeutet, dass der Kaufmann bereits vor Eintragung ins Register ein Kaufmann ist und nicht erst durch die Eintragung zum Kaufmann wird.
Die zwei Formen des Kannkaufmannes
Kleingewerbetreibende, Freiberufler und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen müssen sich normalerweise nicht ins Handelsregister eintragen lassen, können dies aber freiwillig veranlassen. Mit der freiwilligen Eintragung werden sie automatisch zum vollwertigen Kaufmann, die Eintragung ist also konstitutiv. Somit erlischt die Kaufmannseigenschaft auch mit der Löschung aus dem Register, während der Istkaufmann auch nach der Löschung noch Kaufmann ist.
Fiktivkaufmann
Kommen wir nun zum sogenannten Fiktivkaufmann. Dieser wird auch Kaufmann kraft Eintragung genannt und ist ein Unternehmer, der mit seiner Firma im Register eingetragen ist, selbst wenn er kein Handelsgewerbe betreibt. Somit entsteht durch die Eintragung die Fiktion einer Kaufmannseigenschaft, was wiederum die Bezeichnung erklärt. Der Fiktivkaufmann rührt aus dem Bedürfnis, dass Kaufleute traditionell an einer schnellen Abwicklung des Geschäftes interessiert sind. Somit möchten sie nicht die Kaufmannseigenschaft des Geschäftspartners lange nachprüfen. Daher wurde diese Regelung eingeführt, dass auch Rechtssubjekte, die eigentlich keine Kaufleute sind, wie ebensolche behandelt werden.
Schein- und Formkaufmann
Kommen wir nun zu den letzten beiden Formen der Kaufleute. Der Scheinkaufmann ist ein eine Person, die den Anschein erweckt Kaufmann zu sein, durch ihr Auftreten und Handeln, es jedoch nicht ist. Diese Person ist somit selbstverständlich nicht ins Handelsregister eingetragen, wird jedoch dennoch als Kaufmann behandelt, falls gutgläubige Dritte ihr Verhalten nach dem Anschein, dass die Person Kaufmann ist, bestimmen lassen. Somit haftet der Scheinkaufmann auch wie ein Kaufmann.
Der Formkaufmann bezeichnet Privatrechtssubjekte, die aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute einzuordnen sind. Somit sind auch Handelsgesellschaften und einige juristische Personen als Kaufmann beziehungsweise Kaufleute zu bezeichnen. Also solche haben auch diese die Pflicht sich ins Handelsregister einzutragen, jedoch hat die Eintragung eine konstitutive Wirkung, da ohne die Eintragung die Gesellschaft nicht als juristische Person zustande kommen würde.
Ich hoffe mit dieser Übersicht konnte ich etwas Licht ins Dunkle bringen und Ihnen die verschiedenen Formen ausreichen erläutern. Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne oder hinterlassen Sie einen Kommentar!
Zunächst einmal gibt es den Begriff des Kaufmannes bereits seit mehreren hundert Jahren. Im Mittelalter gab es traditioneller Weise drei Stände: den Adel, den Klerus und das Bürgertum. Mit der Zeit wurde ein vierter Stand hinzugefügt – der Stand der Kaufleute. Dieser Stand gehört eigentlich zum Bürgertum dazu, wurde aber auch als eigenständig betrachtet. Die Kaufleute wurden in der Gesellschaft höher angesehen, als Händler und gehörten zum Patriziat, der städtischen Oberschicht. Der Begriff des Kaufmanns geht also auf eine lange Geschichte zurück. Im Mittelalter war der Kaufmann eigentlich nur ein gewöhnlicher Händler, auch wenn er höher angesehen wurde, während ein Kaufmann heutzutage vom Händler juristisch zu unterscheiden ist. Kaufmänner handeln heutzutage wirtschaftlich, das heißt mit kaufmännischen Methoden und nach kaufmännischen Prinzipien.
Der Begriff des Kaufmannes ist im HGB (Handelsgesetzbuch) verankert und definiert. Es wird zwischen sechs verschiedenen Formen des Kaufmannes unterschieden, die einen leicht verwirren können. Nach dem HGB ist ein Kaufmann jemand, der ein Handelsgewerbe betreibt. Damit behandelt ihn das HGB rechtlich als Kaufmann und nicht wirtschaftlich. Die sechs verschiedenen Kaufmannsarten sind der Istkaufmann, zwei Arten von Kannkaufmännern, der Fiktivkaufmann, der Scheinkaufmann, sowie der Formkaufmann. Nun fragen Sie sich sicher erstmal, wie kann ein Kaufmann ein Schein- oder ein fiktiver Kaufmann sein? Wieso ist so etwas überhaupt definiert? Wie kann ein Kaufmann ein Kannkaufmann erden und was soll diese Bezeichnung bedeuten? Zumindest ging es mir so, als ich das erste Mal von den unterschiedlichen Definitionen gehört habe. Aber die Einteilung macht selbstverständlich Sinn und auch die Namen werden Sie bald verstehen.
Zunächst einmal besitzen Kaufleute ein Sonderprivatrecht, nämlich das Handelsrecht. Das bedeutet, dass das HGB fast ausschließlich auf Kaufleute anwendbar ist. Normalerweise sind Kaufleute, wie Nichtkaufleute, dem BGB unterworfen. Bei Kaufleuten kommt das BGB jedoch nur zum Einsatz, soweit im HGB nichts Anderes bestimmt ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist somit also dem HGB bei Kaufleuten nachgestellt. Bei Verhandlungen mit Nichtkaufleuten kann dies manchmal zu Problemen führen, weshalb einige der oben genannten Kaufmannformen eingeführt wurden. Es gibt also keinen einheitlichen Kaufmanntypus im HGB.
Der Istkaufmann
Dieser Kaufmann ist vermutlich der häufigste Kaufmann nach dem HGB. Er betreibt ein Handelsgewerbe und ist somit verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen. Ausgenommen davon sind nur Gewerbe, die keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Kaufmann in diesem Fall ist also ein Unternehmer, im Gegensatz zu den weiteren Formen des Kaufmanns, ist die Eintragung ins Handelsregister jedoch deklaratorisch und nicht konstitutiv. Das bedeutet, dass der Kaufmann bereits vor Eintragung ins Register ein Kaufmann ist und nicht erst durch die Eintragung zum Kaufmann wird.
Die zwei Formen des Kannkaufmannes
Kleingewerbetreibende, Freiberufler und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen müssen sich normalerweise nicht ins Handelsregister eintragen lassen, können dies aber freiwillig veranlassen. Mit der freiwilligen Eintragung werden sie automatisch zum vollwertigen Kaufmann, die Eintragung ist also konstitutiv. Somit erlischt die Kaufmannseigenschaft auch mit der Löschung aus dem Register, während der Istkaufmann auch nach der Löschung noch Kaufmann ist.
Fiktivkaufmann
Kommen wir nun zum sogenannten Fiktivkaufmann. Dieser wird auch Kaufmann kraft Eintragung genannt und ist ein Unternehmer, der mit seiner Firma im Register eingetragen ist, selbst wenn er kein Handelsgewerbe betreibt. Somit entsteht durch die Eintragung die Fiktion einer Kaufmannseigenschaft, was wiederum die Bezeichnung erklärt. Der Fiktivkaufmann rührt aus dem Bedürfnis, dass Kaufleute traditionell an einer schnellen Abwicklung des Geschäftes interessiert sind. Somit möchten sie nicht die Kaufmannseigenschaft des Geschäftspartners lange nachprüfen. Daher wurde diese Regelung eingeführt, dass auch Rechtssubjekte, die eigentlich keine Kaufleute sind, wie ebensolche behandelt werden.
Schein- und Formkaufmann
Kommen wir nun zu den letzten beiden Formen der Kaufleute. Der Scheinkaufmann ist ein eine Person, die den Anschein erweckt Kaufmann zu sein, durch ihr Auftreten und Handeln, es jedoch nicht ist. Diese Person ist somit selbstverständlich nicht ins Handelsregister eingetragen, wird jedoch dennoch als Kaufmann behandelt, falls gutgläubige Dritte ihr Verhalten nach dem Anschein, dass die Person Kaufmann ist, bestimmen lassen. Somit haftet der Scheinkaufmann auch wie ein Kaufmann.
Der Formkaufmann bezeichnet Privatrechtssubjekte, die aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute einzuordnen sind. Somit sind auch Handelsgesellschaften und einige juristische Personen als Kaufmann beziehungsweise Kaufleute zu bezeichnen. Also solche haben auch diese die Pflicht sich ins Handelsregister einzutragen, jedoch hat die Eintragung eine konstitutive Wirkung, da ohne die Eintragung die Gesellschaft nicht als juristische Person zustande kommen würde.
Ich hoffe mit dieser Übersicht konnte ich etwas Licht ins Dunkle bringen und Ihnen die verschiedenen Formen ausreichen erläutern. Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne oder hinterlassen Sie einen Kommentar!